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AGB der
Ziegert Bank- und Immobilienconsulting GmbH für die Vermittlung
bzw. den Nachweis von Immobilien Unsere
nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der
Exposébeschreibung Bestandteil der beiderseitigen
Vereinbarungen. § 1
(Vertraulichkeit) Das vorliegende
Exposé und die darin enthaltenen Informationen sind nur
für den Empfänger bestimmt. Sie sind vertraulich zu
behandeln und dürfen Dritten - auch Vollmachts- oder
Auftraggebern des Empfängers - ohne vorherige Zustimmung nicht
zugänglich gemacht werden. Im Fall der unbe-rechtigten
Weitergabe dieses Exposés oder der Informationen aus dem
Exposé an Dritte ist der Empfänger (nachfolgend
Auftraggeber genannt) für den Fall des Vertragsschlusses durch
den Dritten verpflichtet, der Ziegert Bank- und Immobilienconsulting GmbH
(nachfolgend Makler genannt) die vertraglich vereinbarte Provision zu
entrichten. § 2 (Haftung)
(1) Die in dem Exposé enthaltenen Informationen beruhen
ausschließlich auf den Angaben des Verkäufers, von
Behörden oder anderen Dritten. Wir übernehmen daher
keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der im Exposé enthaltenen Informationen. (2) Die
Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges und
vorsätzliches Verhalten begrenzt, sofern die Pflichtverletzung
nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit des Auftraggebers führt. §
3 (Provisionspflicht) (1) Der
Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund unseres Nachweises oder
unserer Vermittlung der Hauptvertrag wirksam zustande kommt.
(2) Der Provisionsanspruch ist in Höhe der im
Exposé genannten Sätze zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag des wirksamen Vertragsschlusses
fällig und innerhalb von 14 Werktagen nach Rech-nungslegung zu
zahlen. Im Fall des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 5
% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
zu entrichten. (3) Der Auftraggeber hat die vereinbarte
Vergütung auch für den Fall zu zahlen, dass unter
Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der
angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen
sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden
nicht und begründen weiterhin den vereinbarten
Provisionsanspruch. (4) Weicht der tatsächlich
geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem Gegenstand des
Exposés ab, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche
Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche
Provision bestehen. (5) Der Provisionsanspruch ist auch dann
entstanden und fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen
Partei zustande kommt, mit der der Auftraggeber in einem besonders
engen persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen
bzw. gesellschaftsrechtlichen Verhältnis steht. |
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§ 4 (Provisionspflicht für
nachfolgende Verträge) Ein
nachfolgender Vertrag liegt vor, wenn unter Erweiterung oder
Änderung des ursprünglichen Vertragsinhaltes ein
geänderter oder neuer Vertrag zustande kommt.
Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach
Abschluss des ursprünglichen Vertrages einen nachfolgenden
Vertrag ab, so ist er zur Zahlung einer Differenzprovision
verpflichtet, wenn der Inhalt des nachfolgenden Vertrages ebenfalls
Teil des ursprünglichen Auftrages war und vom Makler ebenfalls
angeboten wurde. Die Differenzprovision errechnet sich aus der
Differenz zwischen der vereinbarten Provision für den Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluss des ursprünglichen Vertrages und
der vereinbarten Provision für den Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss des nachfolgenden Vertrages. §
5 (Vorkenntnis) Der Auftraggeber hat
für den Fall der Kenntnis des Objektes bzw. des
Eigentümers des Objektes diesen Umstand dem Makler
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so
hat der Empfänger dem Makler im Wege des Schadensersatzes die
in Erfüllung des Auftrages nutzlos gewordenen Aufwendungen zu
ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, dass der
Empfänger ihn nicht über die bestehende Vorkenntnis
informiert hat. § 6
(Vertragsschluss und Vertragsverhandlung) (1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Verhandlungen mit dem von
uns nachgewiesenen Vertragspartner als ursächlich wirkenden
Makler zu nennen. (2) Der Auftraggeber hat
unverzüglich zur Kenntnis zu geben, wann und zu welchen
Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem
Exposé bezeichnete Objekt oder über ein anderes
Objekt des von uns nach-gewiesenen Vertragspartners
abschließt. (3) Der Makler hat Anspruch auf
Anwesenheit bei Vertragsschluss. (4) Der Makler hat ebenfalls
einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Hauptvertrages und der
getroffenen Nebenvereinbarungen. §
7 (Unverbindlichkeit der Angebote) Unsere
Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. Vermietung und
Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich
vorbehalten, es sei denn, dass hierfür eine gesonderte
Vereinbarung getroffen wird. §
8 (Doppeltätigkeit) Der Makler ist
berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner
provisionspflichtig tätig zu werden. §
9 (Vollständigkeit der Vereinbarungen)
Der Empfängers bestätigt, dass sonstige
stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das
Exposé und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hinaus nicht getroffen wurden. §
10 (Gerichtsstand) Im Verkehr mit Kaufleuten
ist Berlin als Gerichtsstand vereinbart. §
11 (Unwirksame Klauseln) Sollten eine oder
mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt werden. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil
oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den
gesetzlichen Vorschriften. |
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